Satzung ANGERMUNDER TENNISCLUB e. V.

Satzung

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „A.T.C. Angermunder Tennisclub e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf-Angermund und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf am 14.04.1969 unter der Nummer 5252 eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports, wobei der Jugendarbeit besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Pflege der Sportanlage sowie durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sein:

  1. Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder des Vereins haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Leistungspflichten im Sinne von § 5 der Satzung befreit.

  1. Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind alle volljährigen natürlichen Personen. Die Mitgliedschaft kann aktiv oder passiv sein. Passive Mitglieder zahlen einen gemäß der Beitragsordnung reduzierten Mitgliedsbeitrag und sind nicht berechtigt, die Sportanlagen des Vereins zu nutzen.

  1. Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In Fällen, in denen der Status der Mitgliedschaft zweifelhaft ist, entscheidet hierüber ausschließlich der Vorstand.

4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand auf der dem Antrag folgenden Vorstandssitzung nach freiem Ermessen. Der Eintritt in den Verein wird mit dem Zugang einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Rückzahlungen von Beiträgen oder etwaigen Sonderumlagen erfolgen auch dann nicht, wenn die Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – im Laufe des Kalenderjahres endet.

Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Beirat ein Mitglied für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft ausschließen. Ausschlussgründe sind insbesondere:

  • Grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins
  • Rückstand mit der Zahlung des Beitrags oder etwaiger Sonderumlagen trotz zweimaliger Mahnung.

Das Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

5 Mitgliedsbeiträge

Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge, der Aufnahmegebühr, von Umlagen und der Gastgebühren werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung ist vom Vorstand vorzuschlagen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag nach Beitritt oder zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge, Umlagen oder sonstige Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Der Mitgliedsbeitrag, Umlagen oder sonstige Zahlungsverpflichtungen werden für die Dauer der Mitgliedschaft über das SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA- Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift sind dem Verein mitzuteilen. Der Vorstand kann auf Antrag eine andere Zahlungsweise zulassen.

6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Beirat

7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem ersten Vorsitzenden,
  • dem zweiten Vorsitzenden und Geschäftsführer,
  • dem Vorstand Finanzen,
  • dem Vorstand Sport,
  • dem Vorstand Jugend,
  • dem Vorstand Gastronomie und Events,
  • dem Vorstand Technik, und
  • dem Vorstand digitale Technologie.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Vorstand Finanzen. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt; hierbei sind sie an bestehende Beschlüsse des gesamten Vorstandes gebunden. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheiden bis zu zwei Vorstandsmitglieder während ihrer Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand Ersatzmitglieder, deren Amtsdauer mit der nächsten Mitgliederversammlung endet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit, bei Stimmgleichheit gibt der erste Vorsitzende und bei seiner Abwesenheit der zweite Vorsitzende den Ausschlag.

7a Vereinsausschüsse und Beisitzer

Der Vorstand wird durch Vereinsausschüsse und/oder einzelne Beisitzer bei den ihm zugewiesenen Aufgaben beraten und unterstützt. Die Zusammensetzung und die Aufgabenstellung von Vereinsausschüssen und die Dauer ihrer Einsetzung werden durch den Vorstand bestimmt. Gleiches gilt für die Einsetzung von Beisitzern.

Die Ausschussmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte einen Ausschussvorsitzenden. Für Beschlussfassungen von Ausschüssen gelten die Bestimmungen dieser Satzung über den Vorstand entsprechend.

8 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung und unter Angabe einer Tagesordnung, wobei maßgebliche Versandadresse die vom jeweiligen Mitglied dem Vorstand des Vereins (§ 7) zuletzt mitgeteilte Postanschrift oder E­-Mail-Adresse ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Versendung der Einberufung folgenden Tag. Die Schriftform wird auch durch Abdruck der Einladung im Clubheft gewahrt, das den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor Abhaltung der Versammlung an die dem Vorstand des Vereins zuletzt mitgeteilte Postanschrift übermittelt wird.

Der Ort der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand bestimmt. Dieser kann auch bestimmen, dass statt einer Präsenz-Mitgliederversammlung eine virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten wird.

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Anträge sind grundsätzlich spätestens eine Woche, bei Satzungsänderung, Vorstandswahlen oder Auflösung des Vereins zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge auf Satzungsänderung, Vorstandswahlen oder Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern entsprechend Abs. 1, S. 2 vorab bekannt zu geben mit der Maßgabe, dass die Frist mindestens eine Woche vor Abhaltung der Versammlung beträgt. Bei sonstigen Anträgen hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden und die keine Satzungsänderung, Vorstandswahlen oder Auflösung des Vereins betreffen, kann die Versammlung durch Beschluss zulassen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:

  • Änderungen der Satzung,
  • Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Wahl, Nachwahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes sowie des Beirats,
  • Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern, und
  • Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen, muss eine Abstimmung schriftlich durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, die Versammlung kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Abwahl des Vorstandes oder eines Mitglieds des Vorstandes und zur Änderung der Satzung sind Mehrheiten von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, soweit nicht der gesetzliche Vertreter seine – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat. Jedes anwesende Mitglied kann ein weiteres Mitglied aufgrund einer schriftlichen, dem Versammlungsleiter vorzulegenden Vollmacht vertreten.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer sowie dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

9 Beirat

Der Verein hat einen Beirat von höchstens sieben Mitgliedern. Der Beirat wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahre gewählt. Der Beirat bestimmt einen Beiratsvorsitzenden.

Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite. Der Vorstand kann einzelne Beiratsmitglieder oder auch den gesamten Beirat zu Vorstandsitzungen einladen. Ein Stimmrecht in der Vorstandsversammlung haben die Beiratsmitglieder grundsätzlich nicht.

9a Kassenprüfer

Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

10 Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

11 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • Das Recht auf Berichtung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
  • Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO, und
  • Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

13 Schlussbestimmungen

Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das Gleiche gilt, soweit sich die Satzung als lückenhaft erweist. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine angemessene Regelung, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung einer regelungsbedürftigen Lücke.

Der Vorstand ist ermächtigt, auf Verlangen des Registergerichts oder des Finanzamtes erforderlich werdende Änderungen oder Ergänzungen der Satzung ohne Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorzunehmen. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Kai Wagner, erster Vorsitzender          Christoph Schröder, zweiter Vorsitzender

 

Düsseldorf, 14.11.2023