Satzung ANGERMUNDER TENNISCLUB e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „A.T.C. Angermunder Tennisclub e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf-Angermund und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf am 14.04.1969 unter der Nummer 5252 eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports, wobei der Jugendarbeit besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Pflege der Sportanlage, der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sein:
1. Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder des Vereins haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Leistungspflichten im Sinne von § 5 der Satzung befreit.
2. Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind alle volljährigen natürlichen Personen.
3. Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
In Fällen, in denen der Status der Mitgliedschaft zweifelhaft ist, entscheidet hierüber ausschließlich der Vorstand.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand auf der dem Antrag folgenden Vorstandssitzung nach freiem Ermessen. Der Eintritt in den Verein wird mit dem Zugang einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Rückzahlungen von Beiträgen oder etwaigen Sonderumlagen erfolgen nicht.
Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Beirat ein Mitglied für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft ausschließen. Ausschlussgründe sind insbesondere:
– Grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins
– Rückstand mit der Zahlung des Beitrags oder etwaiger Sonderumlagen trotz Mahnung
Das Mitglied kann gegen Beschluss des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge, der Eintrittsgelder, von Umlagen und der Gastgebühren werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
Die Beitragsordnung ist vom Vorstand vorzuschlagen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag nach Beitritt oder zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden und Geschäftsführer
– dem Kassenwart
– dem Sportwart
– dem Jugendwart
– dem Veranstaltungswart
– dem Technikwart
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt; hierbei sind sie an bestehende Beschlüsse des gesamten Vorstandes gebunden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Scheiden bis zu zwei Vorstandsmitglieder während ihrer Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand Ersatzmitglieder, deren Amtsdauer mit der nächsten Mitgliederversammlung endet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit, bei Stimmgleichheit gibt der erste Vorsitzende und bei seiner Abwesenheit der zweite Vorsitzende den Ausschlag.

§ 8 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1.Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe einer Tagesordnung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:
– Änderungen der Satzung
– Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Wahl , Nachwahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes sowie des Beirats
– Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts
– Wahl von zwei Kassenprüfern, die für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden
– Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen, muss eine Abstimmung schriftlich durchgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, die Versammlung kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Abwahl des Vorstandes oder eines Mitglieds des Vorstandes und zur Änderung der Satzung sind Mehrheiten von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer sowie dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Beirat

Der Verein hat einen Beirat von höchstens 7 Mitgliedern. Der Beirat wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahre gewählt. Der Beirat bestimmt einen Beiratsvorsitzenden.
Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite. Der Vorstand kann den Vorsitzenden des Beirats oder auch den gesamten Beirat zu Vorstandsitzungen einladen. Ein Stimmrecht in der Vorstandsversammlung haben die Beiratsmitglieder grundsätzlich nicht.

§ 10 Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 11 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
– Das Recht auf Berichtung nach Artikel 16 DS-GVO
– Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
– Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
– Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
– Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

Düsseldorf, den 26.11.2019
Heribert Nüttgens 1. Vorsitzender

Petra Lohkamp 2. Vorsitzende